Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fine Funghi AG

1. Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit der schriftlichen Bestätigung der Fine Funghi AG (im folgenden kurz «Lieferantin» genannt), dass sie die Bestellung annimmt (Auftrags-bestätigung), abgeschlossen.

Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt, sofern ihnen der Kunde nicht binnen 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

Angebote (insbesondere solche in Preislisten, Prospekten etc.), die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Lieferantin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

2. Prospekte und Kataloge
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich.

3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich - beim Fehlen anderweitiger Vereinbarung - netto für Ware ab Gossau ZH.

3.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Transport, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Kunden.

3.3 Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der Lieferantin zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig ist.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlungen sind vom Kunde entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der Lieferantin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

4.2 Die Zahlungsfrist beträgt 15 Tage ab Rechnungsdatum.

4.3 Die Zahlungsfrist bzw. die separat vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Annahme der Lieferung aus Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

4.4 Hält der Kunde die Zahlungsfrist bzw. die separat vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Zins von 5% zu entrichten.

5. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferantin bleibt Eigentümerin ihrer Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

6. Lieferfrist
6.1 Die Lieferantin bemüht sich, die Ware an dem in der Auftragsbestätigung festgesetzten Termin bereit zu halten.

6.2 Wegen Verzögerung oder Ausfall der Lieferung kann die Lieferantin nur im Umfang des Wertes der nicht gelieferten Ware haftbar gemacht werden. Der Kunde hat kein Anrecht auf weitergehenden Schadenersatz oder weitere Leistungen.

Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferantin.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr
7.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Gossau ZH auf den Kunden über.

7.2 Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunde über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

8. Versand, Transport und Versicherung
8.1 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der Lieferantin rechtzeitig bekanntzugeben.

8.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunde bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Transporteur zu richten.

8.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

9. Mehrweggebinde
Die mit der Ware mitgelieferten Mehrweggebinde bleiben im Eigentum der Lieferantin und müssen nach deren Gebrauch an die Lieferantin retourniert werden.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen
10.1 Der Kunde hat die Lieferungen innert 24 Stunden nach Erhalt zu prüfen und der Lieferantin eventuelle Mängel innerhalb derselben Frist schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt.

10.2 Die Lieferantin ersetzt die gemäss Ziff. 10.1 frist- und formgerecht beanstandete Ware so rasch als möglich. Weitergehende Garantien bestehen nicht.

10.3 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

11. Produktionsanleitung
Die abgegebene Produktionsanleitung für Brut- und Substrat dient dem Kunden als Unterstützung zur Produktionsplanung und bezieht sich auf Erfahrungen aus Forschungsanlagen und Zuchtbetrieben, die nicht in allen Fällen auf die Zuchtbedingungen des Kunden übertragen werden können.

Die Lieferantin kann für die abgegebene Produktionsanleitung nicht haftbar gemacht werden.

12. Gewährleistung, Haftung für Mängel
12.1 Haftungsausschlüsse für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung der Lieferantin ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials entstanden sind, sowie infolge anderer Gründe, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat.

12.2 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsanprüche
Der Kunde hat ausschliesslich Anspruch auf Ersatz der mangelhaften Ware. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von weiterem Schaden oder von Mangelfolgeschäden stehen dem Kunde nicht zu. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, wie namentlich von Ertragsausfällen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferantin.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand für den Kunden und die Lieferantin ist Gossau ZH..

13.2 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem Schweizerischen Obligationenrecht.

Gossau ZH den 17.10.2016